Stand: September 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Studio Haagen („Agentur“) und ihren Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen Strategie, Branding, Corporate Design, Grafikdesign, Editorial Design, Webdesign und Webentwicklung, Content, Fotografie, Video, Social Media, Kampagnen, digitale Kommunikation sowie damit verbundene Beratungs-, Produktions- und Agenturleistungen.
1.2 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber.
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
2.1 Grundlage der Zusammenarbeit ist der im jeweiligen Angebot definierte Leistungsumfang. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars.
2.2 Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind je abnahmefähigem Konzeptions-, Entwurfs-, Design- oder Projektstand zwei Korrekturschleifen im vereinbarten Honorar enthalten.
2.3 Als Korrekturschleife gilt die gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einem von der Agentur vorgelegten Arbeitsstand sowie deren anschließende Umsetzung. Der Auftraggeber ist angehalten, Änderungswünsche innerhalb einer Korrekturschleife vollständig und gebündelt mitzuteilen.
2.4 Eine dritte Korrekturschleife ist nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Honorars und stellt eine zusätzliche Leistung dar. Für deren Durchführung wird – nach vorheriger Information und Beauftragung durch den Auftraggeber – eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 50 % des Honorars der jeweils betroffenen Einzelleistung berechnet.
Betrifft die dritte Korrekturschleife das Projekt als Ganzes und lässt sich der Änderungsaufwand keiner einzelnen Leistung sachgerecht zuordnen, beträgt die zusätzliche Vergütung 50 % des vereinbarten Projektpreises.
2.5 Weitere Korrekturschleifen ab der vierten Runde sowie grundlegende Änderungen der zuvor vereinbarten oder bereits freigegebenen gestalterischen oder konzeptionellen Richtung sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs. Über deren Durchführung, Vergütung und Auswirkungen auf den Projektzeitplan ist vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
2.6 Die Agentur ist nicht verpflichtet, zusätzliche Korrekturschleifen oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs ohne entsprechende Vereinbarung zu erbringen.
2.7 Änderungs- und Ergänzungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten unabhängig von der Anzahl der Korrekturschleifen als zusätzliche Leistungen und werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
2.8 Nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Leistungen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistungen.
2.9 Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen, Materialien oder Entscheidungen des Auftraggebers entstehen, können gesondert berechnet werden.
2.10 Die Erstellung von Konzepten, Entwürfen, Präsentationen und gestalterischen Vorleistungen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.11 Die Agentur ist berechtigt, geeignete freie Mitarbeiter, Spezialisten oder sonstige Subunternehmer zur Durchführung einzelner Leistungen einzusetzen.
3.1 Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten, Texte, Bilder, Logos, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
3.2 Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
3.3 Entsteht durch solche Verzögerungen zusätzlicher organisatorischer, technischer oder gestalterischer Aufwand, kann dieser zusätzlich berechnet werden.
3.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Informationen und Inhalte sachlich richtig und vollständig sind.
4.1 Im Rahmen des vereinbarten Briefings und Leistungsumfangs besteht gestalterische und konzeptionelle Freiheit der Agentur.
4.2 Subjektive gestalterische Präferenzen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Briefings waren, stellen für sich genommen keinen Mangel dar.
4.3 Wünscht der Auftraggeber eine grundlegende Änderung der zuvor vereinbarten gestalterischen oder konzeptionellen Richtung, kann der hierdurch entstehende Mehraufwand zusätzlich berechnet werden.
4.4 Die Agentur schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch die uneingeschränkte subjektive Zustimmung des Auftraggebers zu einer bestimmten gestalterischen Lösung.
5.1 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung sämtlicher von ihm bereitgestellter Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien, Videos, Logos, Marken, Grafiken und sonstiger Materialien berechtigt ist.
5.2 Der Auftraggeber stellt die Agentur im gesetzlichen Umfang von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden unberechtigten Verwendung solcher Materialien entstehen.
5.3 Eine rechtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutz- oder sonstiger Schutzrechte, gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.4 Die Agentur schuldet insbesondere keine Garantie für die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit oder rechtliche Schutzfähigkeit von Namen, Claims, Logos, Designs oder sonstigen Arbeitsergebnissen.
6.1 Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
6.2 Art, Umfang, räumliche und zeitliche Reichweite sowie Exklusivität der Nutzungsrechte bestimmen sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
6.3 Soweit keine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde, werden nur die Nutzungsbefugnisse eingeräumt, die zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich sind.
6.4 Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
6.5 Nicht ausgewählte oder nicht beauftragte Entwürfe, Varianten, Konzepte und Ideen verbleiben bei der Agentur und dürfen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht genutzt oder umgesetzt werden.
6.6 Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf einer entsprechenden Vereinbarung, soweit sich die Berechtigung hierzu nicht bereits aus dem vereinbarten Vertragszweck ergibt.
7.1 Die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse erfolgt grundsätzlich in den für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Ausgabeformaten.
7.2 Ein Anspruch auf Herausgabe offener, editierbarer oder nativer Arbeitsdateien, insbesondere aus Adobe Creative Cloud, Figma, Videoschnitt-, Animations-, 3D- oder vergleichbarer Software, besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3 Gleiches gilt für interne Arbeitsstände, Skizzen, nicht ausgewählte Varianten, Bibliotheken, Komponenten, Projektstrukturen und sonstige Produktionsdaten.
7.4 Werden offene oder bearbeitbare Dateien übergeben, können hierfür eine gesonderte Vergütung sowie zusätzliche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte vereinbart werden.
7.5 Rechte an verwendeter Drittsoftware, Schriften, Stockmaterialien, Plugins, Templates oder sonstigen lizenzierten Bestandteilen können nur im Rahmen der jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers übertragen werden.
8.1 Bei Websites und sonstigen digitalen Produkten umfasst der Leistungsumfang ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich aufgeführten Funktionen, Seiten, Systeme und Integrationen.
8.2 Nachträgliche Funktionswünsche, zusätzliche Seiten, Integrationen oder sonstige Erweiterungen gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert berechnet.
8.3 Die Agentur kann Drittanbieter-Software, Plugins, Themes, APIs, Hosting-Dienste und sonstige externe Systeme einsetzen.
8.4 Für Änderungen, Ausfälle, Sicherheitslücken, die Einstellung von Diensten oder spätere Inkompatibilitäten solcher Systeme, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, haftet die Agentur nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
8.5 Sofern keine gesonderte Wartungs- oder Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde, besteht nach Abnahme und Abschluss des Projekts keine Verpflichtung zur laufenden technischen Wartung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung.
8.6 Laufende Kosten für Hosting, Domains, Plugins, Lizenzen, externe Dienste und sonstige Drittanbieter trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.1 Soweit erforderlich, kann die Agentur im Rahmen eines Projekts externe Dienstleister, insbesondere Druckereien, Produktionsbetriebe, Fotografen, Entwickler oder sonstige Spezialisten koordinieren.
9.2 Werden Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt, kommt das Vertragsverhältnis grundsätzlich unmittelbar zwischen Auftraggeber und Drittanbieter zustande.
9.3 Beauftragt die Agentur Fremdleistungen im eigenen Namen, können die entsprechenden Fremdkosten einschließlich vereinbarter Handling-, Produktions- oder Agenturhonorare an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
9.4 Bei erheblichen Fremd- oder Produktionskosten kann die Agentur vor Beauftragung eine entsprechende Vorauszahlung verlangen.
10.1 Soweit die Agentur ein konkretes Werk schuldet, wird dieses dem Auftraggeber nach Fertigstellung zur Prüfung und Abnahme vorgelegt.
10.2 Festgestellte wesentliche Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang sind der Agentur innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
10.3 Mit der Freigabe von Entwürfen, Druckdaten, Websites, Texten, Grafiken, Videos oder sonstigen Arbeitsergebnissen bestätigt der Auftraggeber deren inhaltliche Prüfung.
10.4 Nach einer Freigabe gewünschte Änderungen gelten grundsätzlich als zusätzliche Leistungen.
10.5 Die Nutzung oder Veröffentlichung eines final bereitgestellten Arbeitsergebnisses gilt als Abnahme, soweit dem keine wesentlichen, rechtzeitig gerügten Mängel entgegenstehen.
11.1 Projekt- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart wurden.
11.2 Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
11.3 Verzögerungen durch verspätetes Feedback, fehlende Inhalte, nachträgliche Änderungswünsche oder andere vom Auftraggeber verursachte Umstände verlängern vereinbarte Projektzeiten entsprechend.
11.4 Bei erheblichen Projektunterbrechungen kann eine erneute zeitliche Einplanung des Projekts erforderlich werden. Ein ursprünglich vorgesehener Fertigstellungstermin kann in diesem Fall nicht garantiert werden.
12.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
12.2 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich vereinbarte Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
12.3 Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
12.4 Bei umfangreicheren Projekten ist die Agentur berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder projektbezogene Teilrechnungen zu vereinbaren.
12.5 Fremdkosten und erhebliche Produktionskosten können vor deren Beauftragung als Vorauszahlung verlangt werden.
12.6 Die vereinbarte Vergütung enthält keine gegebenenfalls vom Auftraggeber zu entrichtende Künstlersozialabgabe. Die Prüfung und Erfüllung einer möglichen Abgabepflicht obliegt dem Auftraggeber.
12.7 Die Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte erfolgt vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen erst nach vollständiger Begleichung der hierfür geschuldeten Vergütung.
13.1 Der Auftraggeber kann einen Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzeitig beenden. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Vergütungsansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
13.2 Bei einer Beendigung des Projekts durch den Auftraggeber werden sämtliche bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstandenen Vergütungsansprüche einschließlich bereits beauftragter Zusatz- und Korrekturleistungen sowie angefallener Fremdkosten fällig.
Dies umfasst insbesondere eine bereits gemäß Ziffer 2.4 beauftragte dritte Korrekturschleife, soweit der entsprechende Vergütungsanspruch entstanden ist.
13.3 Weitergehende Ansprüche der Agentur aufgrund der vorzeitigen Beendigung, insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung von Werkverträgen, bleiben unberührt.
13.4 Bereits verbindlich beauftragte oder nicht mehr stornierbare Fremdleistungen, Produktionskosten, Lizenzen oder sonstige projektbezogene Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
13.5 Eine vorzeitige Beendigung des Projekts begründet keinen automatischen Anspruch auf Herausgabe offener, nativer oder bearbeitbarer Arbeitsdateien oder auf Einräumung weitergehender Bearbeitungsrechte.
13.6 Soll das Projekt nach seiner Beendigung durch eine andere Agentur, einen anderen Dienstleister oder durch eigene Mitarbeiter des Auftraggebers fortgeführt werden, sind die hierfür erforderlichen weitergehenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte sowie gegebenenfalls die Herausgabe und Aufbereitung offener Arbeitsdateien gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
13.7 Eine gegebenenfalls gewünschte Projektübergabe an einen Dritten, einschließlich Aufbereitung und Zusammenstellung von Dateien, Dokumentation, Übergabegesprächen, technischen Erläuterungen oder sonstigem Übergabeaufwand, stellt eine zusätzliche Leistung dar und kann entsprechend gesondert vergütet werden.
13.8 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Vergütungsansprüche dürfen Entwürfe und Arbeitsergebnisse nur im Umfang bereits wirksam eingeräumter Nutzungsrechte verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Weiterverarbeitung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte ist ohne entsprechende Rechtseinräumung nicht gestattet.
14.1 Die Agentur ist berechtigt, fertiggestellte und veröffentlichte Arbeitsergebnisse unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zu verwenden und insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Netzwerken, Präsentationen, Portfolios, Pitches, Publikationen und vergleichbaren Eigenwerbungsmaßnahmen zu zeigen.
14.2 Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Projekte werden hiervon nicht erfasst.
14.3 Möchte der Auftraggeber eine hiervon abweichende Regelung, ist dies vor Projektbeginn ausdrücklich zu vereinbaren.
15.1 Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
15.3 Für vom Auftraggeber freigegebene Inhalte übernimmt die Agentur keine Verantwortung für solche Fehler, die bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Auftraggeber erkennbar waren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.4 Für Ausfälle und Beeinträchtigungen von Drittanbietern, Hostingdiensten, Plattformen, sozialen Netzwerken, Suchmaschinen, APIs oder sonstigen externen Systemen haftet die Agentur nur, soweit sie diese zu vertreten hat.
15.5 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere bestimmte Umsätze, Rankings, Reichweiten, Leads, Conversion-Raten, Werbeergebnisse oder sonstige geschäftliche Ergebnisse, wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
16.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich.
16.2 Die Verpflichtung gilt auch nach Abschluss oder Beendigung des jeweiligen Projekts fort.
16.3 Hiervon ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Soweit gesetzlich zulässig und der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur vereinbart werden.
17.3 Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen sollen in Textform erfolgen.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer AGB-Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Stand: September 2026